Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Hinweisgeber-Meldestellen-Systeme für Unternehmen

Seit 2023 brauchen Unternehmen ab 50 Beschäftigten sowie Finanz- & GwG-verpflichtete Unternehmen eine Meldestelle für Hinweisgeber. Wir nehmen Ihnen diese Aufgabe ab – entweder als externe Meldestelle inklusive Fallbearbeitung oder als Ihre eigene, digitale Whistleblower-Plattform (PaaS). Rechtssicher, DSGVO-konform und in wenigen Tagen einsatzbereit. Die Nichtumsetzung der Whistleblower-Richtlinie wird für betroffene Unternehmen über § 30 OWiG mit bis zu 500.000 € geahndet.
Rechtskonform & sicher
Vertraulich & anonym
In wenigen Tagen startklar
Strafen bis zu 500.000 EUR

Was das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) für Ihr Unternehmen bedeutet

Gute Unternehmensführung heißt, Risiken zu erkennen, bevor sie Schaden anrichten. Genau hier setzt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) an: Es verpflichtet Unternehmen, einen sicheren Weg zu schaffen, über den Mitarbeitende Missstände vertraulich melden können – und schützt diese Hinweisgeber vor Nachteilen. Betroffen sind nicht nur Angestellte, sondern auch Praktikanten, Werkstudierende, Lieferanten, Bewerber und sogar ehemalige Mitarbeitende. Grundlage ist die EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937), die in ganz Europa für einheitlichen Schutz sorgt. Als anwaltlich geprüfter Compliance-Partner nehmen wir Ihnen die komplette Umsetzung ab. Sie haben die Wahl: Wir betreiben Ihre Meldestelle vollständig extern – inklusive Bearbeitung jedes Hinweises. Oder Sie behalten mit unserer digitalen Plattform (PaaS) alles im eigenen Haus. Beide Varianten sind 100% HinSchG- und DSGVO-konform.

Ist Ihr Unternehmen vom HinSchG betroffen?

Das Whistleblower-Gesetz betrifft nicht nur die rechtlichen Pflichten von Unternehmen, sondern auch ihre Unternehmenswerte. Es schafft Vertrauen und bietet gleichzeitig Schutz – für Hinweisgeber wie auch für das Unternehmen selbst.

Welche Unternehmen sind betroffen?

  • Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten – seit dem 17.12.2023
  • Unternehmen ab 250 Beschäftigten – seit dem 02.07.2023
  • Finanzunternehmen, geldwäscherechtlich verpflichtete Unternehmen und Kommunen – unabhängig von der Beschäftigtenzahl
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Welche Verstöße können gemeldet werden?

  • Straftaten wie Diebstahl, Betrug, Korruption oder Bestechung
  • Ordnungswidrigkeiten, etwa gegen Arbeitsrecht, Arbeitsschutz oder Datenschutz
  • Verstöße gegen EU-Recht und nationale Gesetze
  • Verhalten, das dem Unternehmen schadet

Was müssen betroffene Unternehmen leisten?

  • Eine sichere, unabhängige interne Meldestelle einrichten
  • Anonymität, Vertraulichkeit und Datenschutz gewährleisten
  • Fristgerecht an Hinweisgeber zurückmelden
  • Lückenlose Dokumentation sicherstellen

Was passiert, wenn Sie nichts tun?

  • Bußgelder bis 500.000 € für Unternehmen über § 30 OWiG
  • Persönliche Haftung der Geschäftsführung bei verletzter Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG)
  • Imageschaden, wenn Missstände öffentlich werden, bevor Sie sie intern klären konnten
  • Klagen durch Hinweisgeber oder Dritte

Ihre Pflichten als Unternehmen – das Wichtigste in Kürze

Als Unternehmen ab 50 Beschäftigten tragen Sie die Verantwortung, das Hinweisgeberschutzgesetz vollständig umzusetzen. Eine sicher betriebene Meldestelle schützt nicht nur Ihre Hinweisgeber, sondern auch Sie selbst – vor Haftung und vor Missständen, die sonst erst spät ans Licht kommen. Diese sechs Pflichten stehen im Mittelpunkt:

Interne Meldestelle einrichten
Richten Sie eine interne Meldestelle ein und benennen Sie eine unabhängige, fachkundige Person, die Hinweise entgegennimmt – intern oder extern beauftragt.
Sichere Meldewege bereitstellen
Hinweise müssen schriftlich, mündlich und auf Wunsch auch persönlich abgegeben werden können – jederzeit vor unbefugtem Zugriff geschützt.
Vertraulichkeit & Datenschutz wahren
Die Identität der hinweisgebenden Person ist gesetzlich geschützt und darf nur mit deren Zustimmung offengelegt werden; alle Abläufe sind DSGVO-konform.
Bearbeitungsfristen wahren
Bestätigen Sie den Eingang einer Meldung innerhalb von 7 Tagen und melden Sie sich innerhalb von 3 Monaten mit den ergriffenen Maßnahmen zurück.
Dokumentieren, schulen und prüfen
Halten Sie jeden Vorgang revisionssicher fest, informieren Sie Ihre Belegschaft und überprüfen Sie die Meldestelle regelmäßig – sonst drohen Haftungsrisiken nach § 130 OWiG.
Hinweisgeber vor Repressalien schützen
Kündigung, Abmahnung oder Benachteiligung wegen einer Meldung sind verboten – hier gilt sogar eine Beweislastumkehr zu Ihren Lasten.
Outsourcing oder Inhouse-Lösung?

Zwei Wege zu Ihrer Meldestelle – Sie entscheiden

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet bestimmte Unternehmen zur Einrichtung einer sicheren Hinweisgeber-Meldestelle. Dabei gibt es zwei Wege, die Anforderungen zu erfüllen – ohne überflüssigen Aufwand und ohne rechtliche Risiken.

Lösung 1: Outsourcing der Meldestelle

Sie haben keine eigene Compliance-Abteilung oder wollen sich gar nicht erst damit belasten? Dann übernehmen wir alles – von der Technik bis zur Bearbeitung jedes einzelnen Hinweises.

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Lösung 2: Eigene Hinweisgeber-Plattform (PaaS)

Sie möchten die Fälle selbst in der Hand behalten? Wir stellen Ihnen die digitale Plattform, Sie bearbeiten die Hinweise im eigenen Haus – unter Ihrer Domain, in Ihrem Design.

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Häufig gestellte Fragen

Wissenswertes zur Whistleblower-Meldestelle

Wir beantworten Ihnen häufig gestellte Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz, zur Whistleblower-Thematik sowie zur Einrichtung und zum Betrieb einer Hinweisgeber-Meldestelle. Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

Whistleblower bzw. Hinweisgeber sind Personen, die im beruflichen Umfeld Informationen über rechtswidriges Verhalten melden. Dazu zählen Arbeitnehmer, Selbstständige, Praktikanten, Bewerber, Lieferanten oder ehemalige Mitarbeitende.

Das Whistleblower-Gesetz, auch als Hinweisgeberschutzgesetz bekannt, ist ein deutsches Gesetz, das Personen schützt, die im beruflichen Kontext auf Missstände wie Korruption, Datenschutzverstöße oder andere Gesetzesbrüche hinweisen. Es setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie um und verpflichtet viele Unternehmen und Behörden zur Einrichtung einer internen Meldestelle.

Eine Hinweisgeber-Meldestelle ist eine interne oder externe Einrichtung, über die Beschäftigte sicher und vertraulich Hinweise auf Fehlverhalten abgeben können. Sie kann telefonisch, schriftlich, digital oder persönlich erreichbar sein. Unternehmen haben zwei Möglichkeiten:

  1. durch Compliance-Abteilung, Datenschutzbeauftragte oder interne Systeme
  2. über spezialisierte Anbieter mit datenschutzkonformen Whistleblower-Systemen

Ja. Das Gesetz erlaubt auch anonyme Hinweise, wenn die Meldestelle technisch und organisatorisch entsprechend aufgestellt ist. Die Bearbeitung anonymer Meldungen ist jedoch nicht verpflichtend – sie ist aber dringend empfehlenswert.

Hinweisgeber sind gesetzlich vor Benachteiligung, Kündigung oder Diskriminierung geschützt. Arbeitgeber dürfen keine Repressalien ergreifen, solange die Meldung in gutem Glauben erfolgt.

Nein, aber sie ist empfohlen. Eine digitale Plattform erleichtert die vertrauliche und dokumentierte Bearbeitung von Meldungen – insbesondere bei anonymen Hinweisen.

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